Probezeit- Teil III

Besonderheiten während der Probezeit
Arbeitsvertrag
In den beiden vorherigen Artikeln wurden schon einige Besonderheiten während der Probezeit- wie zum Beispiel die Kündigungsfrist oder der Urlaub beschrieben.
Nun soll es um die Entlohnung während der Probezeit gehen.
Arbeitet ein Arbeitnehmer nach der Einarbeitung schon "vollwertig", so muss der Arbeitgeber die Tätigkeit auch voll vergüten. Ein vereinbarter Lohnverzicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist dann unwirksam.

Nur während der Einarbeitungsphase in den ersten Tagen ist ein vollständiger oder teilweiser Lohnverzicht möglich.

Wie viel man während der Probezeit verdient, hängt unter anderem davon ab, ob der Lohn tarifgebunden ist oder nicht. Besteht ein Tarifvertrag, so darf der Arbeitgeber während der Probezeit nicht weniger zahlen, als im Tarifvertrag vorgesehen ist.

Zahlt der Chef allerdings übertariflich, so kann er festlegen, dass der Verdienst erst nach Ablauf der Probezeit erhöht wird.


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