Probezeit- Teil II
Welche Besonderheiten gelten während der Probezeit? Was man als Arbeitnehmer wissen sollte
Im Artikel Probezeit- Teil I ging es um die Dauer der Probezeit und was passiert, wenn man während der Probezeit erkrankt. Nun werden die speziellen Kündigungsfristen und der Urlaubsanspruch während der Probezeit beleuchtet.
Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Dies gilt sowohl für eine Kündigung des Arbeitgebers, als auch für die Kündigung seitens des Arbeitnehmers. Abweichend hiervon kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen im Arbeits- oder Tarifvertrag eine andere Kündigungsfrist geregelt sein.
Eine Ausnahme existiert auch im Ausbildungsverhältnis.
Hier kann während der Probezeit das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten
einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Eine weitere Besonderheit während der Probezeit besteht beim Urlaubsanspruch.
Man "sammelt" zwar während der Probezeit Urlaub an (pro Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs), allerdings darf man diesen erst nach einem halben Jahr Beschäftigung in Anspruch nehmen. Natürlich können Sie abweichend hiervon mit Ihrem Chef vereinbaren, dass Sie schon vorher frei nehmen dürfen. Die Entscheidung hierüber liegt beim Arbeitgeber.
Und noch ein Tipp:Sollte das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden, so haben Sie Anspruch auf Auszahlung des bis dahin angesammelten Urlaubs.